Amtliche Betreuung oder private Lösung

Ist ein Mensch nicht in der Lage seine Dinge selber zu regeln, benötigt er die Unterstützung Dritter. Bei Kindern nehmen die Eltern diese Funktion automatisch bis zur Erreichen der Volljährigkeit an. Mit dem Überschreiten der Volljährigkeit ändern sich die Verhältnisse jedoch gänzlich, weil nun das Grundgesetz dafür sorgt, dass das Selbstbestimmungsrecht jedes einzelnen Menschen als sehr hohes Gut respektiert wird. Aus diesem Grunde gibt es nach dem 18. Lebensjahr keine Automatismen bei der Betreuung von geschäftsunfähigen Menschen mehr: Weder sind bestimmte Personengruppen (Eltern, Ehegatten, Kinder, etc.) automatisch vertretungsberechtigt, noch ist es möglich ohne Einschaltung eines speziellen Betreuungsgerichtes, welches über die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften wacht, eine Person zu bevormunden. Grundsätzlich ist also der Staat bemüht, die Interessen jedes einzelnen Individuums zu schützen.

Wenn das Betreuungsgericht feststellt, dass eine Person ganz oder in Teilbereichen außerstande ist, ihre Dinge selbstständig zu regeln und die eigenen Interessen zu wahren, unterstellt es die Betroffenen einer amtlichen Betreuung. Damit nimmt der Staat seine Fürsorgepflicht für seine Bürger wahr.

Grundsätzlich ist es so, dass mit einer solchen Lösung eine ordentliche Betreuung gewährleistet ist. Allerdings bedeutet ein solches Betreuungsverfahren immer den Verlust an Individualität, denn zum einen sind die zu beachtenden Vorschriften sehr rigide und zum andern die bestallten amtlichen Betreuer in der Regel derart mit Betreuungsfällen eingedeckt, dass diese kaum je dazu kommen, ihre Schutzbefohlenen persönlich zu sprechen oder zu sehen. Erschwerend kommt dazu, dass die Vergütungsordnung nicht dazu geeignet ist, sein Interesse an solchen Kontakten zu fördern.

Selbstverständlich ist es auch möglich, dass Verwandte oder persönliche Freunde vom Betreuungsgericht mit dieser Aufgabe betraut werden. Verglichen mit der Betreuung durch einen Vertreter des Amtsgerichtes ist diese Lösung natürlich weitaus individueller, jedoch immer noch mit vielen Vorschriften und amtlicher Bürokratie verbunden.
Wer seinen Betreuern nicht zumuten will, große Teile ihrer Energie mit bürokratischem Leerlauf zu verlieren, es nicht mag, dass der Staat Einblicke in höchst private Bereiche erhält und individuelle Lösung, sowohl für sich selber, als auch für die Verteilung von Kompetenzen wünscht, wird einer amtlichen Betreuung jedoch immer aus dem Wege gehen. Dies ist nur durch eine vorzeitig erteilte Vorsorgevollmacht möglich.